„Wir wollen den Allermeisten die Angst nehmen!“

Senioren

Die SPD AG 60plus griff die vielen Fragen zur Besteuerung der Renten und Pensionen  bei einer Informationsveranstaltung  im Gasthaus Hagn in Geiselhöring/Sallach auf  - die Sorge ist meistens unbegründet.

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt. Aufgrund der doch deutlichen Rentenerhöhung zum Juli dieses Jahres um etwa fünf Prozent– das ist das stärkste Rentenplus seit 2einige Rentnerinnen und Rentner nun, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich 3 Jahren – fürchten Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet.

In Zusammenarbeit mit dem SPD Arbeitskreis Labertal wurde zur Informationsveranstaltung eingeladen. Arbeitskreissprecher Rainer Pasta begrüßte die zahlreichen Gäste und freute sich über ein volles Haus. Irene Ilgmeier, stellv. Vorsitzende der AG 60plus begrüßte den fast vollständig anwesenden Bezirksvorstand der SPD-Arbeitsgemeinschaft 60+ Niederbayern mit seinem Vorsitzenden Hartmut Manske sowie den stellvertretenden SPD-Ortsvorsitzenden Franz Bayer. „Wir wollen den allermeisten die Angst nehmen“, erklärte Irene Ilgmeier das Ziel der Veranstaltung.

 

Hans Hundshammer, seit 47 Jahren ehrenamtlich in der Steuerberatung der Gewerkschaft tätig, informierte anschließend anhand leicht verständlicher Beispiele über das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen. „Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern, das bleibt auch so, bis zum Ende der Rentenzahlung“, erklärte Hundhammer gleich zu Anfang seiner Ausführungen. Die verbleibenden 50 Prozent und alle Rentenerhöhungen müssten jedoch mit dem aktuell geltenden Steuersatz versteuert werden. „Eine Einkommensteuererklärung wird - im Fall der Einzelveranlagung - immer dann verlangt, wenn der verbleibende Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2016 8.652 Euro für Alleinstehende und 17.304 Euro für Verheiratete“, so Hundshammer und konnte damit die meisten der Anwesenden beruhigen. Dieser Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber immer mal wieder angepasst. Auch Werbungskosten (Partei- und Gewerkschaftsbeiträge), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Arzt- und Medikamentenrechnungen) oder der Behinderten-Pauschbetrag werden vom Einkommen abgezogen. Übrig bleibe das zu versteuernde Einkommen. Dessen Höhe bestimmt den Steuersatz. „Seniorinnen und Senioren werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist eine Frage der Gerechtigkeit“, so Hundshammer.

Hundshammer führte weiter aus, dass der steuerpflichtige Teil der Rente abhängig vom Jahr des Rentenbeginns sei: „Wie viel Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt ausschließlich vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern, 2014 waren es schon 68 Prozent heuer sind es bereits 72 Prozent“. Der Steueranteil steigt von 2005 bis 2030 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an, so Hundshammer. Selbiges gilt für Pensionärinnen und Pensionäre, wenn die einzelnen Abschläge auch etwas anders ausfielen. Ab 2040 würden Renten und Pensionen gleich versteuert werden, so Hundshammer.

Eine Frage der Generationengerechtigkeit

Gleichzeitig zur steigenden Rentenbesteuerung würden die während der Erwerbsphase in die Altersversorgung eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommenssteuer freigestellt werden, konnte Hans Hundshammer berichten. Diese seit 2005 geltende Regelung sei Teil der Antwort auf den demographischen Wandel. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung würden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Einkommensteuererklärung werde - im Fall der Einzelveranlagung - immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners (weitere Zusatz- oder Betriebsrenten oder Pensionen) den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet würden. „Wurden Einkünfte aus weiteren Quellen wie Vermietung, Verpachtung, Gewinne aus Wind- oder Solaranlagen ... erzielt, ist auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Hinzuziehung eines Steuerberaters dringend empfohlen“, so Hundshammer.

Zusätzliche Einnahmen aus einem oder mehrere 450-Euro-Jobs müssten nicht versteuert werden, da bei diesen Arbeitsverhältnisse bereits der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer und entsprechend Sozialabgaben entrichtet hätten, stellte der Referent dar.

Transparenz durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren – Das Finanzamt meldet sich

Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung vollständig angegeben werden, habe der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. So müssten z.B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Anhand dieser Information könne die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen. „Somit kommt das Finanzamt in der Regel auf die betroffenen Rentner zu, wenn die zu versteuernde Rente entsprechend angewachsen ist. Jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen“, warnte Hundshammer.

Sollte der betroffene Rentner mit entsprechender Pflegestufe im Pflegeheim leben, seien die Aufwendungen dafür steuermindernd anzusetzen. Eine entsprechende Steueraussetzung könne auch von den gesetzlichen Vertretern (Betreuern) beantragt werden und würde i.R. für mehrere Jahre gewährt, so Hundshammer weiter.

Anhand mehrerer einfacher Beispiele stellte Hans Hundshammer anschließend die Entwicklung der Rentenbesteuerung dar. Bei gleichen Bezügen stellten sich für die Jahre 2005 – 2014- 2040 deutlich andere Werte dar. In der anschließenden Diskussionsrunde konnten die Fragen mehrerer Anwesender geklärt werden. So auch der Fall wenn der Ehepartner stirbt. Hier werde der Witwe im Todesjahr noch der doppelte Grundfreibetrag gewährt. Dies gelte auch für das Folgejahr – erst im zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners werde die Witwe vom Finanzamt einzeln veranlagt. „Für sie gilt dann nur noch der einfache Grundfreibetrag von 8.652 Euro“, konnte Hundshammer darstellen.


 


 

 
 

WebsoziCMS 3.9.9 - 334980 -

WebSozis

Besucher:334981
Heute:31
Online:2