Fahrradabstellanlagen bei Wohngebäuden – und es bewegt sich doch

Verkehr

Bereits im Dezember 2007 habe ich einen Antrag gestellt Vorschriften zu erlassen, um bei Neubauten von Geschoßwohnungsbau, Mehrfamilienhäusern sowie Einfamilienhäusern gesicherte und geschützte Fahrradabstellanlagen errichten zu lassen.

 

Der Grund für diesen Antrag war die Beobachtung, dass in vielen Häusern die Keller als Aufbewahrungsort für Fahrräder fungieren und diese bei Benutzung erst mühsam über Kellertreppen nach oben befördert werden müssen. Gerade für ältere Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr Auto fahren, ist das Fahrrad das letzte Verkehrsmittel, das ihnen die Mobilität erhält.

Der Bausenat hat in seiner Sitzung vom 01.02.2008 sich zwar dagegen entschieden nach Maßgabe der BayBO einen Satzungsentwurf zu erarbeiten, um eine derartige Maßnahme verbindlich vorzuschreiben. Einstimmig hat jedoch der Bausenat die Verwaltung beauftragt, Bauherren darauf hinzuweisen, dass die Stadt eine entsprechende Anlage für Fahrräder wünscht.

Da mir das Thema nach wie vor am Herzen liegt habe ich vor meinem Ausscheiden aus dem Stadtrat nochmals in einer Plenaranfrage folgende Fragen gestellt:

1. Wie erfolgreich ist dieser Hinweis von den Bauherren umgesetzt worden?

2. Wurde dieser Hinweis auch bei energetischen Sanierungsmaßnahmen gegeben und wenn ja, mit  welchem Erfolg?

Ergänzender Hinweis zu Frage 2: Bei Sanierungsmaßnahmen im Geschoßwohnungsbau wurden vermehrt abgeschlossene Mülltonnenplätze ausgewiesen, die teilweise mit Fahrradabstellanlagen gekoppelt wurden.

Oberbürgermeister Hans Rampf antwortete wie folgt:

Hinweise im Zuge der Bauberatung bzw. im Baugenehmigungsverfahren, dass sich die Stadt Landshut eine Fahrradabstellanlage im Rahmen des Bauvorhabens wünscht, haben keinerlei rechtlich bindende Wirkung. Der Bauherr ist daher aufgrund dieser Hinweise nicht verpflichtet, eine entsprechende Fahrradabstellanlage zu errichten.

Eine Überprüfung, ob auf freiwilliger Basis geeignete Fahrradabstellanlagen errichtet wurden, unterblieb aufgrund der fehlenden rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 BayBO sind für Gebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 für jede Wohnung gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder vorgeschrieben. Da Art. 46 BayBO im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft wird, ist der Nachweis eigenverantwortlich durch den Bauherrn zu führen.

Eine weiterreichende Verpflichtung zur Erstellung von Abstellanlagen für Fahrräder könnte im Rahmen der Bauleitplanung erreicht werden, indem eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB für Flächen zum Abstellen von Fahrrädern getroffen wird.

Bei Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich, bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen verbleibt zur Durchsetzbarkeit einer diesbezüglichen Verpflichtung nur die Möglichkeit über den Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO.

Beabsichtigt ist von Seiten der Verwaltung, basierend auf den Beschlüssen aus den Jahren 2007/2008, Regelungen zu Fahrradabstellplatzanlagen in die Garagen- und Stellplatzsatzung zu integrieren. Aus zeitlichen Gründen konnte dies bisher aber noch nicht vollzogen werden und ist für die kommende Stadtratsperiode geplant.

Reine energetische Sanierungsmaßnahmen sind in der Regel verfahrensfrei und unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO. Diese verfahrensfreien Sanierungsmaßnahmen müssen der Bauaufsicht auch nicht angezeigt werden. Auf die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Rahmen einer energetischen Sanierung kann das Bauaufsichtsamt daher keinerlei Einfluss nehmen.

Zum Hinweis, dass bei Sanierungsmaßnahmen im Geschosswohnungsbau vermehrt Mülltonnenplätze mit Fahrradabstellanlagen gekoppelt wurden, kann daher keine Aussage getroffen werden.

Im Übrigen wäre in diesen genehmigungsfreien Fällen auch beim Vorhandensein einer Fahrradabstellplatzsatzung keine Verpflichtung zum Erstellen von Fahrradabstellplätzen möglich

 
 

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